Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

für bituminöses Mischgut der Thannhauser Asphalt GmbH & Co. KG, Hauptstraße 44, 86742 Fremdingen

§ 1 Geltungsbereich - Allgemeines

1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von  unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen  wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent- gegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere  Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.  

2. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich  bestätigt werden.  

§ 2 Preise - Zahlungsbedingungen  

1. Sind besondere Preisvereinbarungen mit dem Käufer nicht getroffen, gelten  unsere Preise "ab Werk" und gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste als vereinbart, die zum Zeitpunkt der Lieferung Anwendung findet. Zusätzliche Kosten  des Transports bzw. der Versendung gehen zu Lasten des Käufers.  

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in  gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung gesondert ausgewiesen.  

3. Zahlungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug  fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Ist der Besteller Verbraucher iSd. § 13 BGB, betragen die  Verzugszinsen 5 % p. a. über dem Basiszinssatz. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der  Besteller kann uns jedoch nachweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs  kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.  

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.  

5. Bei Bezahlung mit Scheck gilt diese erst dann als erfolgt, wenn der Scheck  eingelöst wird, eine Rückbelastung durch die Bank unterbleibt und wir über den  Betrag verfügen können.  

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche  rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung  eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch  auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.  

7. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn  sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungskosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreis-, Bitumen- oder Energiekostensteigerungen und bei vereinbarten Frei-Baustellenpreisen die Frachtkosten erhöhen.  Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.  

§ 3 Lieferung  

1. Unsere Lieferverpflichtung ist mit der Übergabe der Ware erfüllt. Diese erfolgt bei  Abholung an der Mischanlage, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Ändert sich  diese nachträglich auf Anordnung des Bestellers, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.  

2. Ist Lieferung an eine bestimmte Stelle vereinbart, so muss diese vom Transportfahrzeug gefahrlos erreicht und wieder verlassen werden können. Ein ausrei- chend befestigter und mit schwerem Lkw befahrbarer Anfahrtsweg muss daher  vorhanden sein. Ansonsten haftet der Besteller für alle hierdurch entstehenden  Schäden und Zusatzkosten.  

3. Wurde von uns schuldhaft eine vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten, so kann  der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen  Nichterfüllung verlangen, wenn er uns vorher erfolglos eine angemessene Nach- frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.  

4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir  berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.  

5. Unterschreitet der Besteller die vereinbarte Liefermenge des Gesamtauftrages  um mehr als 10 %, sind wir zu einer Preisanpassung bzw. zu einem Mindermengenzuschlag berechtigt.  

6. In der Preisstellung ist eine Entladezeit von maximal 15 Minuten enthalten.  Darüber hinausgehende Entladezeiten gelten als Wartezeiten im Sinne des § 8  der AGNB, die auch im Übrigen entsprechend anwendbar sind, und werden nach  § 10 Abs. 1 des GNT gesondert berechnet.  

§ 4 Gefahrübergang  

Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr für den zufälligen Untergang der  von uns durchzuführenden Lieferungen in jedem Falle in dem Zeitpunkt auf den  Besteller über, in welchem die Lieferung an unserer Mischanlage verladen ist,  unabhängig von der Regelung etwaiger Transport- bzw. Versendungskosten.  

§ 5 Rechte bei Mängeln  

1. Bituminöses Mischgut wird in der Regel mit dem für das Gestein und die Körnung  üblichen Bindemittelanteil entsprechend der ZTV Asphalt-StB, ZTVT-StB und  ZTV-LW geliefert. Als vereinbarte Beschaffenheit des bituminösen Mischgutes  gilt, sofern bei Bestellung nicht anders vereinbart, die zum Zeitpunkt der Ausliefe- rung gültige Standardrezeptur unseres angegebenen Lieferwerks, entsprechend  dem Vorschlag der jeweiligen Eignungsprüfung, sofern darin nicht anders vermerkt.  Sofern auf besondere Bestellung hinsichtlich Gesteinsart, Kornaufbau, Bindemittelsorte oder Bindemittelmenge abgewichen wird, wird entsprechend geliefert. Wir haften jedoch in diesem Falle nur für die vereinbarte Beschaffenheit der Ware.  

2. Die Rechte des Bestellers bei Mängeln setzen voraus, dass er Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigt und bei Mischgut eine Probenahme nach  den einschlägigen Vorschriften (z. B. TP Asphalt-StB), durchgeführt hat. In jedem  Falle der Probenahme auf der Baustelle muss ein von uns Beauftragter zugegen  sein. Für Grenzwerte und Toleranzen gelten die einschlägigen Regelungen der  TL Asphalt-StB.

3. Menge oder Gewicht der von uns gelieferten Ware können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden. Die Rechte des Bestellers bei Mängeln bestimmen sich im Übrigen nach dem Gesetz. Ansprüche  des Bestellers auf Rücktritt vom Kaufvertrag sind ausgeschlossen.  Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz beschränkt sich dessen Höhe  auf den Rechnungswert der mangelhaft gelieferten Ware. Wir haften deshalb  nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die  Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.  

4. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatz- pflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.  

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich nicht eine andere Frist bestimmt ist. Diese Frist gilt  auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche  aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.  

6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die  persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.  

7. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abs. 3 bis Abs. 6 vorge- sehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

§ 6 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen  aus der Bestellung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und  der Saldo gezogen und anerkannt wird.  

2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu  verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle, auch künftig entstehenden Forde- rungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MWSt.) ab, die ihm  aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur  Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange  der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen  nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist  aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen  Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen  Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern  (Dritten) die Abtretung mitteilt.  

3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns  vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen  verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der  neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten  bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung.  Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen  das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Erfolgt die Vermischung  in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so  gilt als vereinbart, dass der Besteller an uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.  

4. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen  gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen  einen Dritten erwachsen.  

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden  Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freigegebenen Sicherheiten obliegt uns.  

§ 7 Sicherheitsleistung - Rücktrittsrecht  

Die Lieferung durch uns setzt voraus, dass die Finanzierung des Kaufpreises gesichert ist. Der Besteller ist daher damit einverstanden, uns auf Verlangen eine Sicherheit (Bankgarantie, Bürgschaft) für die gesamte oder für Teile der von uns zu  erbringenden Lieferung zu übergeben. Legt der Besteller diese Sicherheit nicht  vor oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers, dass die  Zahlung des Kaufpreises für unsere Lieferung nicht mehr gesichert erscheint, so  sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist  berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt auch, falls mit der Lieferung be- reits begonnen wurde, für den restlichen Teil der Lieferung. In solchen Fällen stehen dem Besteller keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu.  

§ 8 Gerichtsstand - Erfüllungsort  

Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand Nördlingen vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Erfüllungsort ist Fremdingen. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.  

§ 9 Integritätsklausel  

Lieferant und Besteller verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und anderen strafbaren Handlungen zu ergreifen. Sie  verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen zu verhindern. Dazu gehört ebenso das Verbot, sich gegenseitig Zuwendungen, Vergünstigungen oder  sonstige Vorteile, gleich welcher Art, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Über alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung gegenseitig bekannt geworden Firmenangelegenheiten ist gegenüber unbeteiligten Mitarbeitern  und außenstehenden Dritten Verschwiegenheit zu wahren.  

§ 10 Nichtigkeitsklausel  

Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.